Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Aligner Orthodontie
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1. | Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Aligner Orthodontie (SGAO), Société Suisse d’Orthodontie Plastique par Aligneurs (SSOPA), Società Svizzera di Ortodonzia Allineatori (SSOA), Swiss Society for Aligner Orthodontics (SSAO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich beim Sekretariat, soweit nichts anderes vom Vorstand beschlossen wird. |
Art. 2. | Ziel und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Verbreitung von Zahnstellungskorrekturen mit transparenten Kunststoffschienen (Aligner). Die Gesellschaft setzt sich für die Aus- und Weiterbildung in diesem Gebiet ein und pflegt den kollegialen Kontakt unter den Mitgliedern und zu angrenzenden Disziplinen. |
Art. 3. | Die Ziele der Gesellschaft sollen durch folgende Massnahmen erreicht werden:
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II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4. | Die Gesellschaft besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
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Art. 5. | Ordentliche Mitglieder sind spezialisierte Zahnärzte/Zahnärztinnen mit einem in der Schweiz anerkannten Titel «Fachzahnarzt für Kieferorthopädie», welche eine mindestens 3 jährige universitäre Zusatzausbildung in Kieferorthopädie absolviert haben. In vom Vorstand bestimmten Fällen sind Ausnahmen möglich. Ordentliche Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge und besitzen aktives und passives Stimm- und Wahlrecht. Sie erhalten die Fachzeitschrift Journal of Aligner Orthodontics vom Quintessenz Verlag zugestellt. |
Art. 6. | Ausserordentliche Mitglieder sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, welche die Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen. Sie bezahlen Jahresbeiträge und erhalten Einladungen zu den Veranstaltungen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie erhalten die Fachzeitschrift Journal of Aligner Orthodontics vom Quintessenz Verlag zugestellt. |
Art. 7. | Freimitglied kann werden, wer sich nach Aufgabe der aktiven Berufstätigkeit weiterhin für die Gesellschaft und ihre Ziele interessiert und Mitglied bleiben möchte. Freimitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. |
Art. 8. | Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderem Masse für die Gesellschaft und/oder deren Ziele verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. |
Art. 9. | Aufnahme Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. |
Art. 10. | Erlöschung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit:
Der Austritt kann schriftlich jeweils auf das Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Mitglieder, die mit der Bezahlung des Jahresbeitrags im Rückstand sind und nach zweimaliger Mahnung ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder die Beschlüsse der Gesellschaft nicht unterstützen, oder den Gesellschaftszielen entgegenarbeiten, können durch den Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. |
III. MITTEL
Art. 11. | Finanzierung Zur Verfolgung der Ziele der Gesellschaft verfügt die Gesellschaft über die Beiträge der Mitglieder, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, sowie über das Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann Teilnahmegebühren für Fachveranstaltungen erheben. Sie kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. |
Art. 12. | Die Gesellschaft haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
IV. ORGANISATION
Art. 13. | Organe Organe der Gesellschaft sind:
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Art. 14. | Mitgliederversammlung Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet falls möglich jeweils im Rahmen einer Fachtagung statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Änderung der Statuten, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen des Zwei-Drittel-Mehrs der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Abstimmung (ggf. nach erneuten Wortmeldungen) wiederholt. Bei wiederum gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Präsidenten. In der Regel wird offen abgestimmt. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmung verlangen. |
Art. 15. | Ausserordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder können die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden vier Wochen vor der Versammlung. |
Art. 16. | Vorstand Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand kommt regelmässig zusammen. |
Art. 17. | Revisionsstelle Die Revisionspflicht für den Verein bestimmt sich nach den Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 69b ZGB). Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Version für die SGAO notwendig. Die Statuten sehen aber vor, dass ein Revisor/Revisorin jährlich die Rechnung des Vereins kontrolliert. Er/Sie wird jeweils auf vier Jahre gewählt. |
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18. | Massgebender Text Der deutsche Text dieser Statuten ist der ursprüngliche, der französische Text ist die Übersetzung. |
Art. 19. | Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können anlässlich einer Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Änderungsvorschlag zustimmen. Änderungsanträge müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung vorgelegt werden. |
Art. 20. | Inkrafttreten Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. März 2014 gutgeheissen und an der Vorstandssitzung vom 30.11.2017 revidiert. Die vorliegenden Statuten sind per 1.12.2017 in Kraft getreten. |
Zürich, den 1. Dezember 2017